Nach einem kurzfristig angesetzten Anhö- rungsverfahren wurde Ende Januar das niedersächsische Schulgesetz geändert. Eine wesentliche Änderung darin ist, dass Eltern zukünftig ihr Kind auf Antrag um ein Jahr zurückstellen lassen können, ohne dass ein Zurückstellungsverfahren eingeleitet werden muss (§ 64 Abs. 1). Diese Wahlfreiheit hat der VDP-Landesverband auch für die vorzeitige Einschulung gefordert, was im Schulgesetz allerdings nicht berücksichtigt wurde. Nach Auffassung des VDP ist es dringend erforder- lich, die Entscheidungsgrundlage durch eine öffentliche Expertise abzuschaffen, um so den Elternwillen im vollen Umfang zu stärken. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die außerschulische Sprachförderung auch in Kindertagesstätten durchgeführt wer- den kann (§ 64 Abs. 3). Aus Sicht des VDP ist sie nur dann möglich, wenn ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal vorhan- den ist. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund steht der Landesverband dieser Regelung kritisch gegenüber. Anhörungsverfahren berufsbil- dende Schulen Anfang Februar erreichte den VDP- Landesverband ein weiteres Anhörungsver- fahren, das aktuell noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Verfahren sollen die Verordnung über die berufsbildenden Schulen (BbS-VO) und die ergänzenden Bestimmungen (EB-BbS) geändert werden. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme endete am 16. März. Der VDP begrüßte das Vorhaben, die Aufnahmevoraus- setzungen an den Fachschulen Sozialpädagogik zu erweitern und die Quereinstiegstatbestän- de zu begünstigen. Diese Maßnahme wirkt aus Sicht des VDP dem Fachkräftemangel entgegen. Kritisch dagegen steht der Landesverband jedoch der Tatsache in der Vorgriffsregelung zur Anlage 4 der EB-BbS gegenüber: Schüle- rinnen und Schüler, die einen 1,5-, 2,5- oder 3,5-jährigen Ausbildungsgang absolvieren, sollen demnach erst am Ende der Ausbil- dung ein Ausbildungszeugnis erhalten, da die letzten eineinhalb Jahre als nur ein Schuljahr gelten. Der Landesverband hat darauf hingewiesen, dass diese Regelungen auf den Ausbildungsgang von Pharmazeu- tisch-technischen Assistenten (PTA) keine Anwendung finden können. Laut bundesge- setzlichen Regelungen dauert die Ausbildung 2,5 Jahre. In den ersten beiden Jahren findet sie vollzeitschulisch statt. Anschließend ist ein halbjähriges Praktikum gemäß § 1 Abs. 4 PTA-APrV erforderlich. Vor dem Hinter- grund der bundesrechtlichen Regelung kann die Vorgriffsregelung nicht für Träger des Bildungsgangs PTA gelten. Duale Erzieherausbildung Am 10. April wurde dem Landesvorstand die Möglichkeit gegeben, vor der CDU-Land- tagsfraktion sowie vor Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und des Kultusministeriums Stellung zur geplanten Dualisierung der Erzieherausbildung zu nehmen. Der Landesvorstand positionierte sich deutlich gegen eine klassische duale Ausbildung. Vielmehr machte der VDP deutlich, dass die Ausbildung zum Erzie- her einem Bachelor-Studiengang im DQR gleichgestellt sei. Diese Qualität gilt es in jedem Fall zu erhalten. Gleichzeitig gab der VDP zu bedenken, dass es keine voreilige Entscheidung und Umsetzung geben dürfe. Die Veränderung der Ausbildung benötige einen gewissen Vorlauf, um alle Beteiligten abzuholen und sich gut und gewissenhaft vorzubereiten. Der VDP regte überdies an, dass jetzige System der Erzieherausbildung beizubehalten und ein Gremium aus allen an der Ausbildung Beteiligten zu gründen, das sich unter anderem damit beschäftigt, 20 Freie Bildung | Schule – Beruf – Gesellschaft